AR-ANTRAG-userDer elektronische Antrag auf Anschlussrehabilitation – AR-Antrag
Der elektronische Antrag auf Anschlussrehabilitation – AR-Antrag
Allgemeine Beschreibung
Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben ein kassenartenübergreifendes, einheitliches Antragsformular zur Einleitung einer Anschlussrehabilitation erarbeitet, welches ab dem 01.05.2025 elektronisch an die gesetzliche Krankenkasse übermittelt werden muss.
Mit dem elektronischen Antrag auf Anschlussrehabilitation wird dem Leistungserbringer ermöglicht den Antrag digital an die gesetzlich Krankenkasse zu übermitteln.
Sofern eine Störung der Übermittlung besteht, muss der Antrag im Ersatzverfahren an die Krankenkasse versendet werden. Der Versand erfolgt wie im bisherigen Verfahren.
Sofern der Patient keine digitale Übermittlung an die Krankenkasse wünscht, kann der Antrag im Ersatzverfahren ausgedruckt und an die Krankenkasse per Post oder Fax versendet werden.
Dieses Verfahren ist derzeit nur für gesetzliche Krankenversicherungen vorgesehen. Anträge an die Rentenversicherung oder für Privatpatienten werden nicht über dieses Verfahren übermittelt.
“Das Datenübermittlungsverfahren kommt nur für Anträge zur Anwendung, für deren Leistungspflicht die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben ist. Anträge, die in Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderer Leistungsträger (z.B. private Krankenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung) gestellt werden, sind weiterhin im Wege der bisher mit dem jeweiligen Träger vereinbarten Ver-fahren (z.B. Faxverfahren) an diese zu übermitteln, solange die dafür zuständigen Vertragsparteien keine anderen Datenübermittlungsverfahren vereinbart haben. “
Mit der Version 08044205 ist die Umsetzung des einheitlichen Formulars zur Beantragung der Anschlussheilbehandlung für die private Krankenversicherung erfolgt. Für die privaten Krankenversicherungen ist der digitale Versand des Antrages nicht vorgesehen. Über das Formular hat der Verband der Privaten Krankenversicherungen e. V. mit einem Schreiben vom 26.07.2024 die Krankenhäuser informiert.