Arzt in Weiterbildung
Informationen der KBV bezüglich Ärzte in Weiterbildung (Auszug aus dem Dokument KBV_ITA_SIEX_FAQ_DiMus.pdf der KBV)
„Ärzte und Ärztinnen in Weiterbildung (ÄiW) dürfen Verordnungen und Bescheinigungen ausstellen, solange die ordnungsgemäße Überwachung und Anleitung durch die ausbildende Vertragsärztin bzw. den ausbildenden Vertragsarzt gewährleistet ist. Die Leistungen der ÄiW werden der Ausbilderin/dem Ausbilder zugerechnet und diese/r ist für die Leistungen verantwortlich.
Es ist entsprechend der Vorgabe der Technischen Anlage immer ein/e Ausbildende/r mit anzugeben, wenn ÄiW eine Verordnung ausstellen. Ebenso sind die Praxisdaten der ausbildenden Betriebsstätte zu übermitteln. Eine LANR ist immer für die Ausbilderin/den Ausbilder anzugeben. Sofern die Person in Ausbildung bereits eine LANR besitzt, sollte diese ebenfalls angegeben werden. ÄiW signieren elektronische Verordnungen und Bescheinigungen mit ihrem eigenem eHBA qualifiziert elektronisch.“
Wird Arzt in Weiterbildung gewählt und hat der Arzt in Weiterbildung eine eigene LANR, kann eine verantwortliche Person erfasst werden. Die Eingabemaske für die verantwortliche Person wird eingeblendet, muss aber nicht verpflichten erfasst werden.
Es wird eine Hinweismeldung in den Zusatzinfos angezeigt. Die Verordnung kann ausgestellt werden.
Ein Bild, das Text, Screenshot, Schrift, Zahl enthält. KI-generierte Inhalte können fehlerhaft sein.
Hat der Arzt in Weiterbildung keine LANR, muss die verantwortliche Person erfasst werden. Die Eingabemaske für die Verantwortliche Person wird eingeblendet und muss eingegeben werden.
Es wird eine Fehlermeldung in den Zusatzinfos angezeigt. Die Verordnung kann gespeichert aber nicht signiert und versendet werden.
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Sofern in den Mitarbeiterdaten der Mitarbeiterstatus Assistenzarzt erfasst ist wird die ausstellende Person automatisch als Arzt in Weiterbildung identifiziert.