Zuzahlung bei Entbindung ab GVD
Hat der Patient einen Kostenübernehmer, dem das Kennzeichen Keine Zuzahlung bei Entbindung zugewiesen ist, so wird dem Fall als Zuzahlungsstatus Stat. Entbindung, Zuzahlung ab GVD zugewiesen. Die Zuzahlungspflicht beginnt ab dem Tag der Grenzverweildauer der Geburtenfallpauschale (FP 16.04*, 16.05*, 16.06*, 16.07*).
Zur Ermittlung der zu zahlenden Tage ist es erforderlich, dass die Fallpauschale dem Fall zugewiesen ist, d. h. eine Anforderungsstellung ist erst dann sinnvoll, wenn der Patient entlassen ist.