Nachrichtentypen
Das Verfahren nach §301 Abs. 3 des SGB V, der PKV und der DGUV unterstützt folgende Nachrichten/Mitteilungen:
Krankenhaus -> Krankenkasse
AUFN / PAUFN (Aufnahmesatz)
Mit dem Aufnahmesatz wird der Krankenkasse die Aufnahme des Patienten mitgeteilt. Dieses muss spätestens 3 Arbeitstage nach der Aufnahme geschehen.
VERL / PVER (Verlängerungsanzeige) –nicht DGUV
Mit einer Verlängerungsanzeige wird der Krankenkasse eine Verlängerung der Krankenhausbehandlung über die vorausgegangene bisherige Kostenübernahme hinaus mitgeteilt. Diese muss vor Ablauf der vorausgegangenen Kostenübernahme erfolgen.
MBEG (Medizinischen Begründung) -nicht PKV
Die Medizinische Begründung wird nur noch vom Krankenhaus auf Anforderung der Krankenkasse erstellt.
RECH / PREC (Rechnungssatz)
Mit dem Rechnungssatz werden der Krankenkasse die Entgelte in Rechnung gestellt.
ZGUT (Zuzahlungsgutschrift/ -rückforderung) –nicht PKV und DGUV
Mit der Nachricht ZGUT werden der Krankenkasse zuviel berechnete Zuzahlungen gutgeschrieben zu wenig berechnete nachberechnet.
Hinweise:
Legt der Versicherte eine von seiner Krankenkasse ausgestellte gültige Bescheinigung nach § 62 SGB V über seine Befreiung von der Zuzahlungspflicht oder eine gültige Quittung nach § 61 SGB V erst vor, nachdem die Zuzahlung vom Krankenhaus in der Rechnung bereits verrechnet wurde, fordert das Krankenhaus diese verrechnete Zuzahlung mit dem Nachrichtentyp „ZGUT“ wieder zurück.
Legt der Versicherte nachträglich eine gültige Quittung nach § 61 SGB V oder Bescheinigung nach § 62 SGB V vor und hat er keine Zuzahlung an das Krankenhaus geleistet, kann das Krankenhaus mit der Nachricht ZGUT den verrechneten Zuzahlungsbetrag zurückfordern.
Wurde die Zuzahlung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht geleistet, fordert das Krankenhaus mit dem Nachrichtentyp „ZGUT“ (Zuzahlungsgutschrift/-rückforderung) die nicht geleistete Zuzahlung zurück.
Konnte das Verwaltungsverfahren wegen Unzustellbarkeit der Anhörung oder des Leistungsbescheides nicht
abgeschlossen werden, fordert das Krankenhaus mit dem Nachrichtentyp „ZGUT“ (Zuzahlungsgutschrift/-
rückforderung) nur die nicht geleistete Zuzahlung zurück
ENTL / PENT (Entlassungsanzeige)
Mit der Entlassanzeige wird der Krankenkasse die Entlassung des Versicherten aus der voll/teilstationären Behandlung mitgeteilt. Hier werden die zur Abrechnung relevanten Diagnosen (ICD) und Prozeduren (OPS301) übermittelt.
Diese muss innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Entlassung, spätestens aber mit der Schlussrechnung übertragen werden.
AMBO (Rechnungssatz ambulante Operation) -nicht PKV und DGUV
Mit dem Rechnungssatz ambulante Operation stellt das Krankenhaus der Krankenkasse die Vergütung folgender ambulanter Abrechnungen zur Verügung:
ambulante Operation nach §115b SGB V
Ambulante Behandlung nach §116b SBG V
Behandlung nach ASV §116b SGB V
Hochschulambulanzen nach §117 Abs.1 SGB V
psychologische Universitätsinstitute nach §117 Abs.2 SGB V
Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach §6 PsychThG nach §117 Abs.3 SGB V
Psychiatrische Institutsambulanzen nach §118 SGB V
Sozialpädiatrische Zentren nach §119 SGB V
Kinderspezialambulanzen nach §1201a SGB V
Integrierte Versorgung nach §140a SGB V
Krankenkasse -> Krankenhaus
KOUB / PKOS (Kostenübernahme)
Die Kostenübernahme wird als Antwort auf die Aufnahmeanzeige des Krankenhauses übermittelt. Hierüber informiert die Krankenkasse in welchem Umfang (Dauer usw.) die Krankenhausbehandlung zugesichert wird.
Hinweis: Existiert zu einem Fall sowohl ein Behandlungsfall als auch ein Abrechnungsfall, wird die Kostenzusage für beide Fälle gespeichert.
ANFM (Anforderung medizinische Begründung) -nicht PKV
Mit dieser Nachricht wird von der Krankenkasse eine medizinische Begründung vom Krankenhaus angefordert.
ZAHL / PZAH (Zahlungssatz)
Der Zahlungssatz stellt die Antwort der Krankenkasse auf den Rechnungssatz des Krankenhauses dar.
ZAAO (Zahlungssatz ambulante Operation) -nicht PKV und DGUV
Der Zahlungssatz ambulante Operation stellt die Antwort der Krankenkasse auf den Rechnungssatz des Krankenhauses für eine ambulante Operation oder Behandlung nach §116b SGB V dar.
SAMU (Sammelüberweisung) -nicht PKV und DGUV
Mit der Sammelüberweisung teilt der Kostenübernehmer dem Krankenhaus mit, welche Rechnungen in einer Überweisung zusammengefasst wurden.
Das Verfahren nach §302 Abs. 2 SGB V enthält die ambulante Abrechnung für sonstige Leistungserbringer für folgende Abrechnungsarten:
* Heilmittel
* Hilfsmittel (eigenständige Lizenz)
* Ambulante Reha (eigenständige Lizenz)
* Rehasport (Lizenz Ambulante Reha)
* Funktionstraining (Lizenz Ambulante Reha)
* Spezialisierte ambulante Palliativversorgung „SAPV“ (eigenständige Lizenz)