Änderung des Aufnahmegrundes bei einem Säugling
Die Aufnahmesätze von Säuglingen müssen im Gegensatz zu normalen Fällen erst gemeldet werden, wenn feststeht, ob der Säugling krank oder gesund ist. Dies wird mit dem Aufnahmegrund „0601 = gesund“ oder „0101 = krank“ gemeldet.
Wurde der Aufnahmesatz an die Krankenkasse gesendet, dann ist die Änderung des Aufnahmegrundes bei einem Neugeborenen von gesund (0601) auf krank (0101) oder umgekehrt über eine Aufnahmeänderungsmeldung nach §301 SGB V nicht erlaubt. Nach §301 muss zuerst mit einem Fallstorno die Aufnahme bei den Kassen storniert werden, um dann eine neue Aufnahme mit dem anderen Aufnahmegrund zu übertragen.
Wurde bereits eine Aufnahmeanzeige an die Krankenkasse versendet, so wird bei Änderung des Aufnahmegrundes automatisch eine Fallstornonachricht erstellt. Dabei wird auch eine neue Aufnahme-Nachricht generiert. Diese wird dann bei Erstellung mit der Fallnummernergänzung .01 versehen. Ist vor der Änderung des Aufnahmegrundes auch schon eine Entlassanzeige versendet worden, so wird beim Fallstorno auch eine neue Entlass-Nachricht angelegt.