PEPP – Fallzusammenführung bei Jahreswechsel
Auszug aus der PEPPV:
§2 Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus
(1) Das Krankenhaus hat eine Zusammenfassung der Aufenthaltsdaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in ein Entgelt vorzunehmen, wenn eine Patientin oder ein Patient innerhalb von 21 Kalendertagen, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Entlassungstag der vorangegangenen Behandlung, wieder aufgenommen wird und in dieselbe Strukturkategorie einzustufen ist. Das Kriterium der Einstufung in dieselbe Strukturkategorie findet keine Anwendung, wenn Fälle aus unterschiedlichen Jahren zusammenzufassen sind.
(2) Eine Zusammenfassung und Neueinstufung nach Absatz 1 ist nur vorzunehmen, wenn eine Patientin oder ein Patient innerhalb von 120 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift der Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthalts wieder aufgenommen wird.
Eine automatische Fallzusammenführung, wie Sie sie im ORBIS-DGRGWP bei stationären Fällen gewohnt sind, können wir ihnen in diesem Fall nicht anbieten. Nur für PEPP-Fälle gilt die Fallzusammenführung bei Aufenthalten aus verschiedenen Jahren unter Berücksichtigung der entsprechenden Fristen.
In diesem Fällen muss der Anwender den Fall manuell zusammenführen in dem er den ersten Fall wieder auf aktuell zurückdreht und dem Fall für den Zeitraum seiner Abwesenheit (Wiederkehrer-Abwesenheit oder Rückverleger-Abwesenheit) über Urlaube erfasst. Dazu wurden spezielle Urlaubsarten angelegt (24 – Wiederaufnahmen (PEPP) und 25 – Rückverlegungen (PEPP)).
Je nach Gegebenheit muss die Abwesenheit mit einem Urlaub mit einer dieser Urlaubsarten erfasst werden.
Diese Abwesenheit von PEPP Fällen wird in der Entlassungsanzeige übertragen wie eine normale Fallzusammenführung wegen Wiederkehrer oder Rückverleger.
Bei Rückverlegungen muss unbedingt darauf geachtet werden, entweder bei der Fallkorrektur oder bei der Abwesenheitserfassung das Krankenhaus zu merken in welches der Fall ursprünglich verlegt wurde und dies entsprechend bei der Abwesenheitserfassung wieder mit zu erfassen.
Bei solchen Fällen ist das aufnehmende Krankenhaus erneut zu dokumentieren, damit die dann endgültige Entlassung diese unbedingte Information enthält.