KONV-userBesondere HinweisePKV - Nachrichtenerstellung für einzelne Patienten deaktivieren
PKV - Nachrichtenerstellung für einzelne Patienten deaktivieren
Diese Möglichkeit der Nichtteilnahme am Datenaustauschverfahren pro Fall ist notwendig um den gesetzlichen Anspruch auf die Wahlmöglichkeit des Patienten, seine Daten auf elektronischen Weg an die Kassen zu schicken, zu gewährleisten.
Der Sachverhalt wurde von der BKG wie folgt beschrieben (Auszug):
„Willenserklärung des Patienten
Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Rechnung und rechnungsbegründende Informationen (Diagnosen, Prozeduren, sonstige Angaben) an PKV-Unternehmen entsteht für das Krankenhaus nur mit der entsprechenden Willenserklärung des PKV- versicherten Patienten.
Der PKV-Versicherte Patient hat gegenüber dem Krankenhaus den gewünschten Abrechnungsweg zu erklären.
Dabei kann er zwischen 3 Abrechnungsformen wählen:
1. Patient macht nicht von der unmittelbaren Abrechnung mit dem PKV-Unternehmen Gebrauch oder ist nicht PKV-Versichert:
Das Krankenhaus kann die Rechnung nach § 8 Abs. 9 KHEntgG nur unmittelbar dem selbstzahlenden Patienten in Papierform zustellen.
2. Patient macht von der unmittelbaren Abrechnung mit der PKV Gebrauch, wünscht aber nur die Übermittlung in Papierform ohne elektronische Datenübermittlung:
Folglich hat das Krankenhaus die Rechnung nach § 8 Abs. 9 KHEntgG in Papierform direkt an sein PKV-Unternehmen zu übermitteln.
3. Patient wünscht ausdrücklich die unmittelbare Abrechnung mit seinem PKV-Unternehmen und willigt ausdrücklich in die elektronische Datenübermittlung der Rechnung an sein Krankenversicherungsunternehmen ein:
In diesem Falle hat das Krankenhaus die Rechnung im Rahmen der Datenübermittlung an das entsprechende PKV-Unternehmen zu übermitteln (keine Papierrechnung an Patient oder PKV-Unternehmen).
Die Wahl des Patienten ist im Behandlungsvertrag/AVB festzuhalten.“
In der Aufnahme besteht auf dem Aktenreiter „Versicherung“ die Möglichkeit, die Nachrichtenerstellung für den Patienten zu deaktivieren – Checkbox „Keine Teilnahme am DTA“.

Ist die Einstellung angehakt, so werden für den Patienten keine PKV Nachrichten erstellt.
Stimmt der Patient der Datenübermittlung nach §301-PKV nicht zu, so gelten folgende Regeln hinsichtlich der Aufnahmeanzeigen im Konverter:
Noch keine Aufnahmenachricht vorhanden è es wird keine Aufnahmenachricht erzeugt.
Aufnahmenachricht vorgemerkt è bei Erstellung einer Aufnahmenachricht wird diese intern storniert.
Aufnahmenachricht fehlerhaft erstellt è Bei der erneuten Erstellung der Aufnahmenachricht wird diese intern storniert.
Aufnahmenachricht vollständig è Der Anwender muss die Aufnahmenachricht manuell freischalten oder löschen.
Aufnahmenachricht erstellt è Der Anwender muss manuell einen Fallstorno erzeugen, der dann auch versendet werden muss.
Wird die Checkbox später deaktiviert, so hat der Fall noch keine Nachrichten. Der Anwender muss manuell die Aufnahmeanzeige / Entlassanzeige drucken und die Rechnung erneut erzeugen, damit die Nachrichten nachträglich erstellt werden können.