DGUV – Kostenübernahme vs. Empfangsbestätigung
Die Kostenübernahmeerklärung wird abweichend vom § 301-Verfahren gemäß einer Sonderregelung der Vereinbarung lediglich als Empfangsbestätigung verstanden und an das Krankenhaus übermittelt.
In den Feldern Datum der Kostenübernahme und Kostenübernahme ab wird das Datum der Empfangsbestätigung angegeben.
Im Fall der Übermittlung an einen nicht zuständigen UV-Träger (im Folgenden der initiale UV-Träger genannt) erfolgt zunächst keine elektronische Fehlermeldung. Der initiale UV-Träger teilt dem Krankenhaus in diesen Fällen den zuständigen UV-Träger in schriftlicher Form mit.
Der bestehende Fall wird gegenüber dem nicht zuständigen UV-Träger storniert und, beginnend mit einem neuen Aufnahmesatz (AUFN), an den zuständigen UV-Träger übermittelt.
Wurde die Schlussrechnung schon beglichen, erfolgt die Fallabgabe nur intern zwischen den UV-Trägern, der Fall ist aus Sicht des Krankenhauses abgeschlossen.
Wurden vom initialen UV-Träger bereits Zahlungen an das Krankenhaus veranlasst, so müssen diese nach dem Rechnungsstorno nicht zurücküberwiesen werden. Der zuständige UV-Träger erhält im Rahmen der internen Fallabgabe Informationen über bereits geleistete Zahlungen und berücksichtigt diese bei der Begleichung der erhaltenen Rechnungen des Krankenhauses. Zwischen den UV-Trägern werden die Zahlungen im Rahmen der Fallabgabe ausgeglichen. Bei den Krankenhäusern werden analog die schon erhaltenen Zahlungen auf den neuen Fall umgebucht. Dies gilt sowohl für Schlussrechnungen als auch für Zwischenrechnungen. Wenn es zu Überzahlungen durch den UV-Träger kommt, so sind diese durch das Krankenhaus unverzüglich zu erstatten.
In ORBIS wird diese Empfangsbestätigung allerdings als vollwertige Kostenübernahme behandelt. Die Gründe hierfür sind:
• In der Regel wird in diesem Verfahren keine weitere Kostenübernahme von den BGen verschickt.
• Eine „richtige“ Kostenübernahme ist von einer Empfangsbestätigung nicht zu unterscheiden.