AMBO - Einweisender Arzt bei Folgerechnung §116b
Wird ein Fall nach §116b aufgenommen, muss für die nachfolgenden Quartale keine erneute Überweisung eines Arztes vorliegen. Nach §301 muss im AMBO-Datensatz auf jeden Fall ein überweisender Arzt gemeldet werden.
Die Arztnummer des ersten Falles nach §116b mit einer Überweisung wird für die nachfolgenden Fälle des Patienten für die Abrechnung nach §116b herangezogen und übertragen.
Technisch: Die Daten werden aus der vorangegangenen AMBO Nachricht ermittelt. Dabei muss diese Nachricht im Status vollständig oder erstellt sein und darf nicht älter als das Vorquartal sein.