AMBO - Einführung kooperierende Ärzte für AOP (§ 115b)
Auszug aus der § 301-Vereinbarung:
„Im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit des Krankenhauses mit einem Vertragsarzt bei Leistungen nach § 115b SGB V ist die Arztnummer des kooperierenden Vertragsarztes, ggf. auch eines weiteren kooperierenden Vertragsarztes, im Segment RZA entsprechend §18 Abs. 2 bzw. 3 des AOP-Vertrages auszuweisen.“
Erfassung der Ärzte
In der Scheinerfassung wurde für die Abrechnungsart „ambulantes Operieren“ (§ 115b) die Möglichkeit geschaffen, die folgenden Informationen zu erfassen:
• Belegarzt mit LANR
oder
• Erster kooperierender Vertragsarzt mit LANR
• Zweiter kooperierender Vertragsarzt mit LANR
Prüfungen und Verwendung im Konverter
Die LANR des Belegarztes bzw. der kooperierenden Ärzte werden im RZA-Segment übertragen.
Für eine Vollständigkeitsprüfung der AMBO-Nachricht für die Abrechnungsart „ambulantes Operieren“ nach § 115b wurden folgende Prüfungen eingebunden:
• Wurde ein Belegarzt bzw. ein 1. kooperierender Vertragsarzt erfasst, muss auch eine LANR für diesen Arzt vorhanden sein. Ist dies nicht der Fall, wird der Fehler ausgegeben: „Die Arztnummer des Belegarztes/1.kooperierenden Vertragsarztes wurde nicht angegeben“.
• Wurde ein 2. kooperierender Vertragsarzt erfasst, muss auch eine LANR für diesen Arzt vorhanden sein. Ist dies nicht der Fall, wird der Fehler ausgegeben: „Die Arztnummer des 2. kooperierenden Vertragsarztes wurde nicht angegeben“.
Die bestehende Fehlermeldung für die Überprüfung des überweisenden Arztes („Arztnummer und/oder Betriebsstättennummer wurde nicht angegeben“) wurde, um sie deutlicher unterscheiden zu können, abgeändert in: „Arztnummer und/oder Betriebsstättennummer des überweisenden Arztes wurde nicht angegeben“.