KONV-userBesondere HinweiseAMBO - Aufwandspauschale bei erfolgloser MDK-Prüfung bei § 115b-Abrechnung
AMBO - Aufwandspauschale bei erfolgloser MDK-Prüfung bei § 115b-Abrechnung
Nur für die Abrechnung der Fälle nach § 115b haben die Kassen die Möglichkeit, den MDK zur Prüfung des Falles einzuschalten. Genau wie im stationären Bereich haben Sie auch die Möglichkeit, bei der Abrechnung nach § 115b bei einer erfolglosen MDK-Prüfung Ihren Aufwand pauschal in Rechnung zu stellen.
Sollten Sie die Möglichkeit haben, eine solche Aufwandspauschale abrechnen zu können, müssen Sie zunächst die ursprünglich gestellte Rechnung stornieren. An einer bestehenden Leistung kann dann über die Erfassung eines Materialzusatzes die Aufwandspauschale erfasst werden. Hierbei ist das Einzelvergütungskennzeichen zu verwenden:
„53 - Aufwandspauschale bei erfolgloser MDK-Prüfung (nur 115b)“
Dieses wird dann in einem eigenen EZV-Segment zusätzlich mit der Ursprungsrechnung an die Kassen übertragen, nachdem die Rechnung neu gestellt wurde.