AMBO - §116b ASV - Investitionskostenabschlag
Für öffentlich geförderte Krankenhäuser muss in der Abrechnung für § 116b (neu) ein Investitionskostenabschlag nach § 116b Abs. 6 Satz 8 SGB V ausgewiesen und von der Rechnung abgezogen werden.
Bei § 116b (neu) enthält das Feld die Summe der Beträge, die sich aus den ENA-Entgeltsegmenten im Rechnungssatz Ambulante Operation ergeben zuzüglich der im Segment Einzelvergütung (EZV) im Feld „Honorarsummen-/ Investitionskostenrelevanter Anteil“ ausgewiesene Beträge.
Der Betrag in „Honorar- /Investitionskostensumme (für Pauschale)“ dient als Berechnungsgrundlage für den 5%igen Investitionskostenabschlag.
Kennzeichen „Öffentlich gefördertes Krankenhaus“
Häuser die zu den öffentlich geförderten Krankenhäusern gehören müssen das für ASV §116b-Abrechnung vorher in den Institutsstammdaten kennzeichnen.
Unter der Einrichtungsübersicht in den Organisationsstrukturen der Institute können sie das neue Kennzeichen „Öffentlich gefördertes Krankenhaus“ setzen. Dieses Kennzeichen sorgt in der Abrechnung automatisch dafür, dass der Investitionskostenabschlag berechnet und von der Rechnung abgezogen wird.