Prüfverfahrensvereinbarung i.V.m. der 13. Fortschreibung §301
Nachdem im Juni 2015 die PrüfvV zum 31.12.2015 durch die DKG gekündigt wurde, galt diese gemäß §12 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV weiter bis zur Vereinbarung oder Festsetzung einer neuen Prüfverfahrensvereinbarung.
Nach der Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen (GKV) und der DKG tritt in Verbindung mit der 13. Fortschreibung für den Datenaustausch nach §301 SGB V die neue PrüfvV vom 03.02.2016 zum 01.01.2017 in Kraft.
Die 13. Fortschreibung wurde als gruppierungsrelevant eingestuft. Die Umsetzung erfolgt dementsprechend ohne Übergangsphase ausnahmslos zum 01.01.2017.
Das entscheidende Datum für die PrüfvV und die 13. Fortschreibung §301 ist das Aufnahmedatum der Patienten. Für Fälle mit einem Aufnahmedatum bis zum 31.12.2016 gelten noch die alten Vereinbarungen.
Alle Fälle mit einem Aufnahmedatum ab dem 01.01.2017 fallen in die Regelungen der neuen Prüfverfahrensvereinbarung vom 03.02.2016. Innerhalb des Verfahrens findet dann über INKA (Information Krankenhaus) und KAIN (Krankenkasseninformation) ein elektronischer Datenaustausch gemäß der 13. Fortschreibung §301 mit den Kassen statt.