Leistungsdefinition für die Abrechnungsart: BPflV neu (PEPP)
Für diese Abrechnungsart sind zwei Leistungen zu definieren, da hier zwischen voll- und teilstationär unterschieden wird. Die abrechenbaren Leistungen Pauschale für die Fortsetzung des Prüfverfahrens nach § 7 Abs. 2 Satz 7 PrüfvV werden im System für die Leistungsdefinition für die Abrechnungsart: BPflV neu (PEPP) wie folgt definiert: