Pflege (CARE) Pflegeprozess-Unterstützung (PPRO) Vidierung oder mehrfache Vidierung einer Maßnahme
Vidierung oder mehrfache Vidierung einer Maßnahme
Verwenden Sie diesen Arbeitsschritt, um eine Medikationsverordnung zu vidieren. Eine Maßnahme kann bei entsprechender Konfiguration von zwei Pflegekräften vidiert werden (z.B. aus rechtlichen Gründen).

Anmerkung

Note Label
Abhängig von den Systemeinstellungen in Ihrem Krankenhaus ist die manuelle Validierung möglicherweise nicht erforderlich, da beim Speichern des Formulars Pflegedurchführung die Validierung automatisch stattfindet. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Systemadministrator.
1. Wählen Sie eine der folgenden Möglichkeiten:
Wenn
dann
Sie die Fieberkurve verwenden,
a. Gehen Sie zur Übersicht Arbeitsliste Maßnahmen.
b. Suchen Sie Ihre Maßnahme und klicken Sie unterhalb des Symbols.
die Arbeitsliste Maßnahmen verwenden,
a. Falls verfügbar, wählen Sie auf der Registerkarte Klassifikation das Kontrollkästchen Verordnung oder Pflegemaßnahmen.
b. Doppelklicken Sie auf die Maßnahme.
Das Formular Pflegedurchführung wird geöffnet.
2. Falls erforderlich, nehmen Sie die erforderlichen Änderungen vor oder erfassen Sie eine Bemerkung.
3. Wählen Sie eine der folgenden Möglichkeiten:
Wenn
dann
nur Sie die Maßnahme vidieren müssen,
a. Klicken Sie auf .
b. Erfassen Sie im angezeigten Dialogfeld Ihr Passwort und klicken Sie auf OK.
Sie und eine andere Pflegekraft die Maßnahme vidieren müssen,
a. Wählen Sie auf der Registerkarte Durchführungsnachweis im Feld Pflegekraft eine zusätzliche Pflegekraft.
b. Klicken Sie auf .
c. Erfassen Sie im angezeigten Dialogfeld Ihr Passwort und klicken Sie auf OK.
d. Im zweiten Dialogfeld soll die zweite Pflegekraft ihr Passwort eintragen und auf OK klicken.
Die Maßnahme ist bestätigt und vidiert und das Formular Pflegedurchführung wird geschlossen.
Die vidierenden Benutzer werden im Formular Pflegedurchführung gespeichert und können in der Geschichte der Maßnahme angezeigt werden. Weitere Informationen zu den Feldern finden Sie über den Abschnitt Siehe auch.