Aufnahmen in die Übergangspflege
Durch den Nachtrag zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung vom 16.11.2021 mit Wirkung zum 01.04.2022 wurde die Abrechnung von Krankenhausfällen mit Aufnahmen in die Übergangspflege ab 01.11.2021 geregelt.