Arzt als Vertreter
Informationen der KBV bezüglich der Vertretung (Auszug aus dem Dokument KBV_ITA_SIEX_FAQ_DiMus.pdf der KBV). 
„Es sind mehrere Vertretungskonstellationen zu unterscheiden:
› Kollegiale Vertretung (nach § 20 Musterberufsordnung): Die / der abwesende Ärztin / Arzt lässt sich von einem/einer fachgleichen Kollegen/in in dessen Praxis vertreten. Die Abrechnung erfolgt über die LANR/BSNR der Vertretung. Im Datensatz der elektronischen Verordnung oder Bescheinigung erfolgt keine Kennzeichnung einer Vertretungskonstellation, es werden die Daten der ausstellenden Person (Vertretung) und der vertretenden Praxis übermittelt.
› Persönliche Vertretung: Ein Vertreter oder eine Vertreterin wird in der Praxis der zu vertretenden Person tätig, bspw. als dessen Sicherstellungsassistent/in im Falle von Kindererziehungszeiten. Rechtsgrundlage wäre in diesem Fall § 32 Abs. 2, Satz 2 Ärzte-Zulassungsverordnung. Die Abrechnung erfolgt über die LANR/BSNR der zu vertretenden Person. Es muss eine Kennzeichnung des Vertreters entsprechend der Vorgaben der Technischen Anlage erfolgen. Es werden die Daten der ausstellenden Person (Vertretung) sowie der zu vertretenden Person und dessen Praxis übermittelt.
Elektronische Verordnungen oder Bescheinigungen sind immer von der ausstellenden Person mit eigenem eHBA qualifiziert elektronisch zu signieren.“
Wird Arzt als Vertreter gewählt kann ebenfalls eine verantwortliche Person ausgewählt werden. Die Vertretung ist dann zu wählen, wenn eine persönliche Vertretung in der Praxis der zu vertretenden Person stattfindet. Auch hier ist die Angabe der Verantwortlichen Person optional.
Ein Bild, das Text, Screenshot, Schrift, Zahl enthält. KI-generierte Inhalte können fehlerhaft sein.