DA-Fallstorno
Über den Button DA-Fallstorno können Sie zu einem Fall für den Datenaustausch nach §301 Abs. 3 SGB V, für die PKV und für die DGUV einen Fallstorno erstellen.
Hier muss zwischen einem Fallstorno eines stationären und ambulanten Falles unterschieden werden.
Der Fall bleibt im gesamten ORBIS-System unverändert aktiv, der Fall wird im ORBIS-System nicht storniert. Durch die Übertragung eines Fallstornos an die Kassen wird der Fall bei der Kasse als ungültig erklärt. Das verwendete KH-interne Kz. darf nicht wieder verwendet werden.
Der Fall muss ganz von vorne neu aufgerollt werden. Alle nachfolgenden Nachrichten, wieder beginnend mit einem AUFN (Aufnahmesatz (falls gewünscht)) oder AMBO (Rechnung ambulantes Operieren) bekommen über den Prozess „Elektronischer Datenaustausch" (KONV) automatisch ein anderes KH-internes Kz.
DA-Fallstorno eines stationären Falles:
Hier können sie zusätzlich eine Warnmeldung aktivieren, wenn zu dem Fall, der fallstorniert werden soll noch „nicht stornierte“ Rechnungen nach 3301 vorhanden sind.
Diesen Warnhinweis aktivieren sie mittels der Systemeinstellung „§301-Hinweis RG-Prüfung bei manuellem DA-Fallstorno-Aufruf“ (Siehe Kapitel: Systemeinstellungen in der Systemadministration (ISYS))
Da Fallstorno eines ambulanten Falles:
Zunächst bekommt der Anwender einen Warnhinweis:
Nach Bestätigung dieses Hinweises mit OK geht dann der Fallstorno-Dialog auf:
Wurde ein gültiger Fall für den Fallstorno markiert, werden die Angaben Fallnummer, Absender, Empfänger und Nachrichtentyp bereits vorgeblendet. Nur im stationären Fall kann die Eingabe einer gültigen Fallnummer manuell erfolgen und die Felder werden dann befüllt.
Gibt man hier eine ambulante Fallnummer an erscheint folgender Fehlerhinweis:
Funktion
In dem Feld Funktion muss der Anwender im stationären Fall den gewünschten Fallstorno-Grund auswählen.
Folgende Möglichkeiten sind in der §301 Abs. 3 SGB V – Vereinbarung festgelegt (auch für die PKV und DGUV):
* Fallstorno (30)
* KH-internes Kz des Versicherten falsch (31)
* IK des Krankenhauses falsch (32)
* Kostenträgerzuordnung nicht zutreffend (33)
* Softwarefehler (34)
Bei einem Altdatenfall wird Standardmäßig der Wert Fallstorno (30) vorgegeben.
Für ambulante Fälle wird auf Grund der Abrechnungsart die gültige Funktion automatisch vorgeblendet:
* Fallstorno (30)
* Stornierung Abrechnung nach § 116b Abs. 2 SGB V (AMBO) (36)
* Stornierung Abrechnung nach § 117 Abs. 1 SGB V (AMBO) (37)
* Stornierung Abrechnung nach § 118 SGB V (AMBO) (38)
* Stornierung Abrechnung nach § 119 SGB V (AMBO) (39)
* Stornierung Abrechnung nach ASV § 116b SGB V (AMBO) (43)
* Stornierung Abrechnung nach § 140a SGB V (AMBO) (45)
* Stornierung Abrechnung nach § 120 Abs. 1a SGB V (AMBO) (46)
* Stornierung Abrechnung nach § 117 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB V (AMBO) (47)
* Stornierung Abrechnung nach § 117 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB V (AMBO) (48)
Neue Nachrichten erzeugen: Aufnahme Entlassung
Zusätzlich kann bereits mit der Erstellung des Fallstornos bestimmt werden, ob für den stationären Fall sofort eine neue Aufnahmeanzeige und eine neue Entlassungsanzeige erstellt werden soll. Diese bekommen dann ein neues Krankenhaus internes Kz. Für ambulante Fälle ist diese Auswahl deaktiviert.
Fall für eine erneute Übermittlung sperren
Ebenfalls bei der Erstellung kann bestimmt werden ob der stationäre Fall für eine erneute Übermittlung an die Kassen zunächst gesperrt werden soll. Bis zur Freigabe dieses gesperrten Falles werden keine Daten nach §301 Abs. 3 SGB V, der PKV und der DGUV übertragen. Auch ein erneuter Ausdruck von externen Anzeigen bewirkt keine Übertragung von Daten.
Bei einem Altdatenfall steht diese Checkbox nicht zur Verfügung.
Ambulante Fälle werden grundsätzlich gesperrt, da hier bei erneuter Übertragung ein neuer Schein angelegt werden muss.
Mit dem Button Speichern wird die Funktion ausgeführt.
Mit dem Button Neu kann ein neuer Fall für diese Funktion ausgewählt werden.
Ein Fallstorno für einen stationären Fall kann nur übertragen werden, wenn auch bereits vorher mindestens eine Aufnahmeanzeige übertragen wurde. Folgende Fehlermeldung würde im anderen Fall erscheinen:
Ein Fallstorno für einen ambulanten Fall kann nur übertragen werden, wenn auch bereits vorher eine AMBO-Nachricht übertragen wurde. Folgende Fehlermeldung würde im anderen Fall erscheinen:
Existiert für den stationären Fall bereits ein Abrechnungsfall ist eine Stornierung ebenfalls nicht möglich. Folgende Fehlermeldung erscheint:
Existiert für den Fall bereits eine nicht versendete Fallstorno-Nachricht ist eine erneute Stornierung nicht möglich und wird mir folgender Fehlermeldung abgewiesen:
Bei erfolgreicher Ausführung des Fallstornos erscheint folgende Meldung:
Alle bis zu diesem Zeitpunkt nicht versendeten Nachrichten zu diesem Fall werden intern storniert.
Solange ein Fallstorno noch nicht versendet wurde, werden alle nachfolgenden Nachrichten zu dem Fall fehlerhaft erstellt mit einer entsprechenden Fehlermeldung:
"Es existiert eine nicht versendete Storno-Nachricht. Nachrichtenerstellung erst nach Versendung zulässig".
Ist die Storno-Nachricht noch nicht versendet, kann sie noch gelöscht werden und damit die Fallstornierung über §301 Abs. 3 SGB V, für die PKV und für die DGUV rückgängig gemacht werden. Alle nachfolgenden schon vorhandenen Nachrichten werden intern storniert
Wurde eine Fallstorno-Nachricht versendet, werden alle vorhandenen Nachrichten, auch die bereits übertragenen zu dem ursprünglichen Fall intern storniert. Bereits übertragene Nachrichten bekommen einen gesonderten „intern stornierten“ Status, um sie wenn gewünscht noch anzeigen zu lassen (Siehe Checkbox „Mit Nachrichten vor Fallstorno“ in dem Kapitel „Nachrichten bearbeiten“). Ein löschen dieser Fallstorno-Nachricht ist grundsätzlich nicht mehr zugelassen.