KONV-userBesondere HinweiseEntlassnachrichten für nicht entlassenen Fall mit Kostenübernehmerwechsel
Entlassnachrichten für nicht entlassenen Fall mit Kostenübernehmerwechsel
Gem. der Durchführungshinweise der §301-Vereinbarung gilt:
„Bei Zuständigkeitswechsel des Kostenträgers (Entlassungsgrund „05") kann die Entlassungsanzeige an die erste Krankenkasse auch früher, unmittelbar nach Beendigung der Leistungspflicht der Krankenkasse übermittelt werden.“
Nach Ablauf der Zuständigkeit des Kostenübernehmers kann für diesen in EOFM bereits eine Schlussrechnung erstellt werden, auch wenn der Fall systemseitig noch nicht entlassen ist.
Durch den Rechnungsdruck in EOFM wird zugleich eine ENTL-Nachricht für den Kostenübernehmer generiert (Entlassungsgrund 059, Entlassungsdatum= gültig bis-Datum des Kostenübernehmers).
Die Entlassungsnachricht und die Rechnungsnachricht werden im Konverter erstellt und versendet.
Es werden nur FAB-Segmente mit OPS-Codes übertragen, deren Erbringungsdatum bis max. zum Endedatum der Zuständigkeit des ersten Kostenübernehmers liegen.