Hinweis zur Kennzeichnung eines Asylbewerbers
Hier ist Kennzeichnung der Empfänger von Gesundheitsleistungen nach §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes beschrieben.
Auszug aus dem Nachtrag §301:
Infolge des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes werden die Versichertenstammdaten der eGK ab dem 1.1.2016 durch den angepassten Schlüssel 12 der §301-Vereinbarung abgebildet. Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz werden künftig durch die Versichertenart ‚1‘ oder ‚3‘ oder ‚5‘ (nicht ‚9‘) und den Besonderen Personenkreis ‚9‘ und ohne der Angabe zur DMP-Teilnahme übermittelt (=Versichertenstatus insgesamt dann ‚19‘ oder ‚39‘ oder ‚59‘).
Auslandsversicherte werden weiterhin durch die Ziffer ‚9‘ in Versichertenart, DMP-Teilnahme und Besonderer Personenkreis) abgebildet (=Versichertenstatus ‚999‘). Die Doppelbelegung des Feldes Besonderer Personenkreis wird durch die Versichertenart aufgelöst.
Wird die Versichertenart 9 = Auslandsversicherter ausgewählt, werden die beiden zusätzlichen Felder „Besonderer Personenkreis“ und „DMP-Teilnahme“ automatisch ebenfalls mit einer 9 = Auslandsversicherter vorbelegt. Diese beiden Felder können dann auch nicht mehr verändert werden. Wird als Versichertenart die 1, 3 oder 5 ausgewählt ist für das Feld „DMP-Teilnahme“ die 9 nicht auswählbar und in dem Feld „Besonderer Personenkreis“ kann über die Kennzeichnung 9 ein Asylbewerber gekennzeichnet werden.
Diese Informationen können auch von der eGK kommen.
Diese Änderungen greifen übrigens nicht nur für Fälle die per §301 an die Kassen übertragen werden, sondern auch zum Beispiel für die KBV und den Datenaustausch nach §302.