AMBO - DTA nach §120 – Dokumentationsdiagnosen
Nach den Vereinbarungen nach §120 und §301 dürfen nur Entgelte abgerechnet und an die Kassen übermittelt werden, die einen vereinbarten Wert und eine offizielle Entgeltart haben.
Sehr viele Häuser rechnen im Bereich PIA oftmals nur Behandlungs- oder Quartalspauschalen ab. In einigen Bundesländern wird von den Kassen zusätzlich die Übersendung von sogenannten „Dokumentationsleistungen“ gefordert.
Hier ein Auszug eines Schreibens der Kassen:
„Bitte beachten Sie dass, unabhängig der vorgenannten Ausführungen, gemäß der mit Ihnen geschlossenen Vertrage nach §120 Abs. 2 SGB V, weiterhin zusätzlich die Behandlungs- bzw. Überweisungsscheine in Papierform für die Dokumentation der ärztlichen Leistungen entsprechend dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und der nichtärztlichen Leistungen entsprechend der Anlage 2 zu diesen Verträgen übermittelt werden.“
Um diese Forderung der Kassen zu gewährleisten beachten sie bitte folgende Beschreibung:
Sie können in gewohnter Art und Weise ihre nicht abrechenbaren Leitungen erfassen und durch die Abrechnung laufen lassen.
Wichtig ist natürlich, dass die Leistungen einen Wert von 0,-€ haben müssen.
Um diese Leistungen auszuschließen für den Datenaustausch nach §301 MÜSSEN diese Leistungen mit dem festen Entgeltschlüssel *INTERN* versehen werden. (Großschreibung beachten!)
Damit haben sie die Möglichkeit die Leistungen in gewohnter Weise zu erfassen und diese Leistungen auf die Papierrechnungen mit andrucken zu lassen. Wenn sie das Item der Entgeltart auf den Rechnungen mit andrucken sind dort diese Leistungen auch sofort als interne Leistungen gekennzeichnet.
Diese Papierrechnung müssen sie dann, wenn gefordert, zusätzlich an die Kassen senden.