KONV-userBesondere HinweiseAMBO - Betriebsstättennr. nach §§ 117 - 119 SGB V
AMBO - Betriebsstättennr. nach §§ 117 - 119 SGB V
Für die Abrechnungen nach §§ 117-119 SGB V wurde die Angabe einer Betriebsstättennummer als ergänzendes Merkmal zur Unterscheidung mehrerer gleichartiger Einrichtungsarten ermöglicht.
Auszug aus der § 301-Vereinbarung:
„Gleichartige Einrichtungsarten sind über die Fachabteilung im Segment RZA abzugrenzen. Die Betriebsstättennummer wird ergänzend zur Unterscheidung mehrerer gleichartiger Einrichtungsarten verwendet. Das Krankenhaus informiert die Vertragsparteien nach § 120 Abs. 2 SGB V vorab über die verwendeten Betriebsstättennummern. Eine Verpflichtung des Krankenhauses, Betriebsstättennummern zu verwenden, besteht nur in dem Maß, wie sie außerhalb und unabhängig von dieser Vereinbarung durch rechtlich verbindliche Vorgabe festgelegt ist.“
Ist im GBDM (Menüpunkt „Organisation“ -> „Strukturen“, logisches Modell) zum Institut eine Betriebsstättennummer hinterlegt, so wird diese auch herangezogen für den DTA nach § 301.