KONV-userBesondere Hinweise§302 – SAPV – Hinweise zu den Scheindaten
§302 – SAPV – Hinweise zu den Scheindaten
Die folgenden Scheindaten sind bei der Abrechnung der SAPV verpflichtend nach den Vorgaben des §302 SGB V anzugeben:
Verordnungsdatum
In dem Feld Verordnungsdatum ist der Tag der Ausstellung der Verordnung einzutragen.
Beginn lt. Verordnung
In dem Feld Beginn lt. Verordnung ist der Verordnungsbeginn gem. Verordnung einzutragen.
Ende der Verordnung
In dem Feld Ende lt. Verordnung ist das Verordnungsende gem. Verordnung einzutragen.
Datum Beginn der Leistungserbringung
Hier muss der Tag des Erstkontakts des Abrechnungsfall gemeldet werden. Bei Folgeabrechnungen ist immer dieser erste Tag zu melden.
LANR des überweisenden Arztes
Hier ist die Lebenslange Arztnummer des überweisenden Arztes anzugeben.
Die Angabe der Genehmigungsfelder und des Unfallkennzeichens sind optional zu erfassen.
Für die Erfassung des Feldes „Datum Beginn der Leistungserbringung“ haben wir noch ein Feature mit eingebaut. Normal wird bei Erfassung eines zweiten Scheins für den Fall im Vorquartal nachgesehen ob für diese Abrechnungsart SAPV bereits ein Schein vorliegt und aus dem Schein wird dann das Datum Beginn der Leistungserbringung als neuer Wert vorgeschlagen.
Sollte der vorgeschlagene Wert fälschlicherweise gelöscht oder überschrieben werden, kann der Anwender auf der Überschrift „Beginn“ des Kapitels „Leistungserbringung“ über die rechte Maustaste mit der Funktion „Aus Vorgängerschein übernehmen“ das Datum aus dem Vorquartal erneut ermittelt und vorschlagen lassen.
Funktion: Aus Vorgängerschein übernehmen