Filterfelder
Mit den folgenden Filterfeldern ist die Liste eingrenzbar:
Fallnummer
Vorgangsnummer
Vorname
Nachname
Einrichtung
Fachabteilung (auch als Multiselect)
Station (auch als Multiselect)
Kostenübernehmer
Art der Meldung (auch als Multiselect)
Bei diesem Filterfeld stehen die folgenden Auswahlen zur Verfügung (entsprechend der PVV-Information aus der KAIN-Nachricht)
Schlüssel
Beschreibung
PF000
primäre Fehlbelegung
SF000
sekundäre Fehlbelegung
KP000
Kodierprüfung
FV000
Fragen zur Voraussetzung bestimmter Maßnahmen
KL000
Freitext bei Nennung anderer/weiterer Prüfgegenstände
FDK01
Aufforderung zum Falldialog
FDK02
Annahme der Aufforderung zum Falldialog
FDK03
Ablehnung eines Falldialoges
FDK11
Aufforderung zur Verlängerung des Falldialogs
FDK12
Annahme der Aufforderung zur Verlängerung des Falldialogs
FDK13
Ablehnung der Verlängerung des Falldialoges
BEF00
Beendigung des Prüfverfahrens aufgrund Einigung im Falldialog ohne Datenkorrektur (§ 5 Abs. 6 PrüfvV)
BEK11
Im Vorverfahren wurde kein Falldialog durchgeführt und infolge der maximal zulässigen Prüfquote erfolgt keine Prüfanzeige durch den MD
MDK10
Keine oder nicht vollständige Unterlagen an MDK mit Folge der Aufrechnung
MDK01
Leistungsrechtliche Entscheidung hat keine Beanstandung der Abrechnung als Ergebnis
MDK02
Leistungsrechtliche Entscheidung hat Beanstandung der Abrechnung als Ergebnis
MDK03
Leistungsrechtliche Entscheidung hat aufgrund Datensatzkorrektur (§7 Abs. 5 PrüfvV) im MDK-Verfahren keine Beanstandung der Abrechnung als Ergebnis
MDK04
Festlegung des Aufschlages gemäß § 275c Abs. 3 SGB V durch die Krankenkasse 
MDK06
Reaktion zu evtl. Einwänden des Krankenhauses
MDK07
Mitteilung über eine unveränderte Aufschlagshöhe 
MDK08
Mitteilung über eine veränderte Aufschlagshöhe 
MDK09
Mitteilung des Aufschlages mit Grundlage der Berechnung (KAIN)
MDK11
Rücknahme des Aufschlages, keine weitere Geltendmachung 
MDK14
Endgültige Anpassung eines bereits geltend gemachten Aufschlages 
EKK01
Krankenkasse schließt sich gemäß §9 Abs. 3 Satz 1 PrüfvV der Begründung des Krankenhauses an. Es erfolgt kein Erörterungsverfahren. (KAIN)
EKK02
Krankenkasse schließt sich der Begründung des Krankenhauses gemäß §9 Abs. 3 Satz 1 PrüfvV an. Das durch das Krankenhaus bereits eingeleitete EV ist beendet. (KAIN)
EKK03
Krankenkasse schließt sich nicht der Begründung des Krankenhauses gemäß §9 Abs. 4 PrüfvV an, das KH hat das EV bereits eingeleitet. (KAIN)
EKK04
Krankenkasse schließt sich nicht der Begründung des Krankenhauses gemäß §9 Abs. 4 Satz 1 PrüfvV an und leitet das EV ein. (KAIN)
EKK10
Entscheidung der Krankenkasse wurde nicht fristgemäß bestritten und gilt als erörtert gemäß § 9 Abs. 2 PrüfvV mit Folge der Aufrechnung (KAIN)
EKK30
Aufforderung zur Verlängerung des Erörterungsverfahrens (KAIN)
EKK31
Annahme der Aufforderung zur Verlängerung des Erörterungsverfahrens (KAIN)
EKK32
Ablehnung der Verlängerung des Erörterungsverfahrens (KAIN)
EKK33
Aufforderung mündliches Erörterungsverfahren (KAIN)
EKK34
Zustimmung mündliches Erörterungsverfahren (KAIN)
EKK35
Ablehnung mündliches Erörterungsverfahren (KAIN)
EKK40
Erforderliche Unterlagen für die Durchführung des EV lagen gemäß § 9 Abs. 6 PrüfvV nicht vor (KAIN)
EKK41
Anzeige einer ausnahmsweisen Zulassung nicht fristgerecht geltend gemachter Einwende oder Tatsachenvorträge unter Angabe der besonderen Gründe gemäß § 9 Abs. 7 PrüfvV (KAIN)
EKK42
Ablehnung Zulassung nicht fristgerecht geltend gemachter Einwende oder Tatsachenvorträge unter Angabe der besonderen Gründe gemäß § 9 Abs. 7 PrüfvV (KAIN)
EKH43
Annahme Zulassung nicht fristgerecht geltend gemachter Einwende oder Tatsachenvorträge unter Angabe der besonderen Gründe gemäß § 9 Abs. 7 PrüfvV (KAIN)
EKK50
Einigung im Erörterungsverfahren und Beendigung gemäß § 9 Abs. 8 PrüfvV (KAIN)
EKK51
Einvernehmliche Beendigung des Erörterungsverfahren gemäß § 9 Abs. 10 PrüfvV (KAIN)
EKK60
Abrechnungsstreitigkeit gilt infolge fehlender Erörterung oder fehlender Mitwirkung als erörtert gemäß § 9 Abs. 11 PrüfvV (KAIN)
EKK61
Es wurde keine Einigung erzielt und das Erörterungsverfahren ist gemäß § 9 Abs. 12 PrüfvV beendet (KAIN)
 
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