KONV
13. Fortschreibung §301 und MDKM
Einleitung
Die 13. Fortschreibung für den Datenaustausch nach §301 SGB V wurde von den Spitzenverbänden der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der DKG mit Wirkung zum 01.01.2017 vereinbart.
Sie dient ausschließlich der Umsetzung der MDK-Prüfverfahrensvereinbarung nach §275 Absatz 1c SGB V gemäß §17c Absatz 2 KHG vom 03.02.2016.
Diese Fortschreibung wurde als gruppierungsrelevant eingestuft. Die Umsetzung erfolgt dementsprechend ohne Übergangsphase ausnahmslos zum 01.01.2017.
Das entscheidende Datum ist das Aufnahmedatum der Patienten. Fälle mit einem Aufnahmedatum bis zum 31.12.2016 müssen noch mit der 12. Fortschreibung übermittelt werden. Alle Fälle mit einem Aufnahmedatum ab dem 01.01.2017 müssen mit der 13. Fortschreibung übertragen werden.
Hinweis: Im stationären Bereich gilt das vollstationäre Aufnahmedatum. Wird ein Patient vorstationär aufgenommen, gilt auch hier erst das Datum der vollstationären Aufnahme. Bricht der Patient die vorstationäre Behandlung ab, ist das vorstationäre Aufnahmedatum maßgeblich.
Im ambulanten Bereich gilt das Scheinanlagedatum.