Einheitlicher Bewertungsmaßstab, Notfallpauschale
Erstkontakt des Patienten
Die bisherige Notfallpauschale (bisher Leistung 01210) wurde in die Tagespauschale 01210 und eine Nacht-/ Wochenend- und Feiertagspauschale 01212 unterteilt:
01210:
Notfallpauschale im organisierten Not(-fall)dienst und für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Institute und Krankenhäuser bei Inanspruchnahme zwischen 07:00 und 19:00 Uhr (außer an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am 24.12. und 31.12.); einmal im Behandlungsfall.
01212:
Notfallpauschale im organisierten Not(-fall)dienst und für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser bei Inanspruchnahme zwischen 19:00 und 07:00 Uhr des Folgetages, ganztägig an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am 24.12. und 31.12.; einmal im Behandlungsfall.
Eine der beiden Leistungen wird für den Erstkontakt des Patienten in der erfasst.
Die Abrechnungsbestimmung lässt die Abrechnung einer der Leistungen je Behandlungsfall zu.
Ein Behandlungsfall ist gemäß § 21 Abs. 1,
Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) definiert als die Behandlung
desselben Versicherten durch dieselbe Arztpraxis in einem Kalendervierteljahr (Quartal) zulasten derselben Krankenkasse.