Rechtgruppe „Nachrichten“
DA-Fallstorno §301
Über dieses Recht wird gesteuert ob der Anwender in der Nachrichtenliste die Funktion eines Fallstornos nach §301 aufrufen darf. Mit dieser Funktion wird lediglich ein Fallstorno für den Datenaustausch erzeugt. Der Fall selber bleibt dabei in Orbis unberührt.