STAL-userFunktionenDA-Fallstorno §301
DA-Fallstorno §301
Mit dieser Funktion kann der Anwender einen DA-Fallstorno zu einem Fall für den Datenaustausch nach §301 Abs. 3 SGB V und für die PKV erstellen.
Diese Funktion ist für alle Fälle aufrufbar für die es mindestens eine noch nicht stornierte Aufnahmeanzeige oder eine nicht stornierte ambulante Rechnungsnachricht (AMBO) gibt.
Ansonsten wird die Funktion mit der folgenden Meldung abgebrochen:
Nach dem Aufruf der Funktion erscheint diese Maske:
Hier muss zwischen einem Fallstorno eines stationären und ambulanten Falles unterschieden werden.
Bei einem ambulanten fall wird zunächst eine Warnmeldung ausgegeben:
Der Fall bleibt im gesamten ORBIS-System unverändert aktiv, der Fall wird im ORBIS-System nicht storniert.
Durch die Übertragung eines Fallstornos an die Kassen wird der Fall bei der Kasse als ungültig erklärt. Das verwendete KH-interne Kz. darf nicht wieder verwendet werden.
Der Fall muss ganz von vorne neu aufgerollt werden. Alle nachfolgenden Nachrichten, wieder beginnend mit einem AUFN (Aufnahmesatz) oder AMBO (Rechnung ambulantes Operieren) bekommen über den Prozess „Elektronischer Datenaustausch" (KONV) automatisch ein anderes KH-internes Kz.
Fallstorno-Funktion
Das Feld „Fallstorno-Funktion“ wird bei ambulanten Fällen abhängig von der Abrechnungsart der AMBO-Nachricht mit einem fixen, nicht veränderbaren Wert vorbelegt:
Vorgegebene Nachrichten-Funktion des Fallstornos
Abrechnungsart
Nachrichtenfunktion der AMBO-Nachricht
3 - Fallstorno (30)
§115-Fälle
Normalfall
13 - Stornierung Abrechnung nach § 116b Abs.2 SGB V (36)
§116b-Fälle
Lst.116b
23 - Stornierung Abrechnung nach § 117 Absatz 1 SGB V (37)
§117 Abs1-Fälle
Lst. 117.1
24 - Stornierung Abrechnung nach § 118 SGB V (38)
§118-Fälle
Lst. 118
25 - Stornierung Abrechnung nach § 119 SGB V (39)
§119 Abs1-Fälle
Lst. 119
26 - Stornierung Abrechnung nach § 140a SGB V (45)
§140a-Fälle
Lst. 140a
27 - Stornierung Abrechnung nach § 120 Abs.1a SGB V (46)
§120 Abs1a-Fälle
Lst. 120.1a
28 - Stornierung Abrechnung nach § 117 Absatz 3 SGB V (47)
§117 Abs3-Fälle
Lst. 117.3
30 – Stornierung Abrechnung nach §117 Absatz 2 SGB V (48)
§117 Abs2-Fälle
Lst. 117.2
31 – Stornierung Abrechnung nach §116b ASV SGB V (43)
§116b ASV-Fälle
Lst. ASV 116b
Bei stationären Fällen kann der Wert vom Anwender gewählt werden:
Mögliche Nachrichten-Funktion des Fallstornos
3 - Fallstorno (30)
4 – KH-internes Kennzeichen des Versicherten fehlerhaft (31)
5 – IK des KH fehlt (32)
6 – Kostenträgerzuordnung nicht zutreffend (33)
7 – Softwarefehler (34)
Nachrichtenerzeugung
Das Feld „Nachrichtenerzeugung“ wird bei ambulanten Fällen fest mit dem Wert „Keine Nacherzeugung Nachrichten“ vorbelegt.
Bei stationären Fällen haben sie die Auswahl:
Keine Nacherzeugung Nachrichten
AUFN-Nachrichten nacherzeugen
AUFN- und ENTL-Nachrichten nacherzeugen
Fall für erneute §301-Übermittlung sperren
Die Checkbox „Fall für erneute §301-Übermittlung sperren“ ist bei ambulanten Fällen angehakt und nicht änderbar.
Wird ein Fallstorno vom Anwender manuell über die Funktion im Konverter oder den Fallübersichten (DA-Fallstorno) durchgeführt, können sie eine Prüfung aktivieren ob noch „nicht stornierte“ Rechnungen im Datenaustausch vorhanden sind.
Nach §301 ist das allerdings nicht erforderlich, da ein Fallstorno auch die Rechnungen auf Kassenseite storniert.
Um diese Prüfung zu aktivieren müssen sie die folgende globale Systemeinstellung aktivieren:
§301-Hinweis RG-Prüfung bei manuellem DA-Fallstorno-Aufruf“
Sie haben folgende mögliche Auswahlen:
Ja = Bei jedem manuellen Aufruf eines DA-Fallstornos über den Konverter oder die Fallübersichten wird geprüft, ob noch „nicht stornierte“ Rechnungen nach §301 vorhanden sind. Ist dies der Fall, wird ein Warnhinweis ausgegeben.
Nein = Es findet keine Prüfung statt (so wie bisher) = STANDARD!
Wurde die Prüfung nicht aktiviert oder mit „Nein“ gepflegt, bleibt die Funktion des DA-Fallstornos unverändert.
Wurde die Prüfung aktiviert wird bei jedem manuellen Fallstorno-Aufruf über den Konverter oder die Fallübersichten geprüft ob zu dem ausgewählten Fall noch RECH- oder AMBO-Nachrichten vorliegen, die noch nicht storniert wurden. Wird mindestens eine nicht stornierte Rechnung gefunden erfolgt folgende Hinweismeldung:
Diese Warnmeldung müssen sie mit OK beantworten.
Sie können dann entweder den Fallstorno wie gewollt auslösen, oder die Funktion des DA-Fallstornos mit „abbrechen“ beenden und zuerst die Rechnung stornieren und versenden um anschließend den DA-Fallstorno durchzuführen.
Mehr zu der Funktion „DA-Fallstorno“ im Handbuch „KONV – Konverter für Fachverfahren“ > „Nachrichten“ > „Nachrichten bearbeiten“ > „DA-Fallstorno“.
Diese Funktion ist nur in den Listen „Nachrichtenliste“ und „KONV-Fehlermonitor“ aufrufbar.
Ein Tooltip weist sie zusätzlich auf die Funktion hin.