UGVD-Abschlägen bei Abrechnung von Verlegungsfallpauschalen im aufnehmenden KH
In der Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2023 (Fallpauschalenvereinbarung 2023 - FPV 2023) wurden in § 1 Abs. 3 Satz 2 FPV die Worte "beim verlegenden Krankenhaus" gestrichen.
Für Fälle mit Aufnahmedatum ab 01.01.2023 gilt die Abrechnung von Abschlägen wegen Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer auch im aufnehmenden Krankenhaus.
Bei folgender Fallkonstellation werden zukünftig Abschläge wegen Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer zugewiesen:
• aufnehmendes Krankenhaus (Fall wird aus anderem Krankenhaus eingewiesen),
• im aufnehmenden Krankenhaus wird eine Verlegungspauschale abgerechnet,
• der Aufenthalt des Falles ist unter der unteren Grenzverweildauer.
Die Berechnung der Abschläge wegen Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer ist unabhängig davon, ob der Aufenthalt im verlegenden Krankenhaus über oder unterhalb von 24 Stunden war.