Vollabgang Abschreibungspool
Gem. § 6 Abs. 2a S. 3 EstG haben ein Anlagenabgang bzw. eine Wertminderung bei Anlagen innerhalb des Abschreibungspools keine Relevanz auf den Wert des Sammelpostens. Eine Ausnahme könnte aus dem Abgang bei Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils resultieren. Hierfür wurde eine neue Abgangsart Vollabgang Abschreibungspool wegen Geschäftsaufgabe implementiert. Diese Abgangsart ist nur bei Anlagen eines Abschreibungspools verfügbar und muss separat berechtigt werden: