Ausnahmen und Ersatzverfahren
In folgenden Fällen sind zunächst keine eRezepte zulässig, sondern werden erst in weiteren Ausbaustufen ermöglicht oder sogar verpflichtend:
• BTM-Rezepte
• T-Rezepte
• Verordnung von sonstigen nach §31 SGB V einbezogenen Produkten (etwa Verbandmittel und Teststreifen)
• Verordnung von Hilfsmitteln
• Verordnung von Sprechstundenbedarf
• Verordnungen zu Lasten von Sonstigen Kostenträgern, Selbstzahler und privaten Krankenversicherungen
• Verordnungen für GKV-Versicherte ohne Vorhandensein einer Versichertennummer (bei Erfassung der VSD im Ersatzverfahren)
• Verordnungen von Digitalen Gesundheitsanwendungen
Zur Erstellung des eRezeptes wird eine Versichertennummer benötigt. Sofern keine gesetzliche Krankenversicherung erfasst wurde, ist bei einem BG-Fall nicht zwingend eine Versichertennummer vorhanden. In diesem Fall muss zur Erstellung eines BG-Rezeptes das Muster 16 genutzt werden.
Die Umsetzung des eRezeptes für privatversicherte Patienten ist geplant. Damit ein Privatpatient ein eRezept erhalten kann, wird eine Versichertennummer benötigt. Diese hat das Format 10-stellig, 1. Stelle ist ein Buchstabe und alle weiteren Stellen zahlen z. B. A111111111. Diese Nummer erhalten die Privatpatienten über Ihre Private Krankenversicherung. Damit ein eRezept für Privatpatienten ausgestellt werden darf, wird diese Versichertennummer benötigt und es muss vorher ein Online-Check In zum Erhalt der Versichertennummer durchgeführt werden. Wurde bereits im Rahmen einer stationären Behandlung per Datenaustausch nach §301 Abs. 3 SGB V eine Kostenzusage der privaten Krankenverischerung mit der neuen Krankenversichertennummer übermittelt, darf ebenfalls ein Rezept für PKV Patienten ausgestellt werden. Eine händisch erfasste Nummer darf nicht genutzt werden.
Die Ausstellung eines eRezeptes für einen reinen Selbstzahler ist derzeit nicht möglich. Dies erfolgt weiterhin über das Privatrezept.