Erweiterung Gutschrift für Aufschlagszahlung nach §275c SGB V
Gemäß dem Nachtrag zur §301-Vereinbarung vom 07.07.2025, der zum 01.10.2025 wirksam wird, übermitteln die Krankenkassen bei Aufschlagszahlungen nach §275c SGB V neben der IBAN und dem Verwendungszweck auch das Zahlungsziel elektronisch.
Das Zahlungsziel einer Strafzahlung nach §275 wird automatisch im Hintergrund in den Beleg für die Finanzbuchhaltung übernommen.
Diese Funktionalität wurde in einer Zwischenversion von ORBIS (Service Update/Hotfix) implementiert.